Russ­land: Echte Zensur für eine unechte Demokratie

Shutterstock/​Mila Larson

Welt­weit nutzen auto­ri­täre Regie­run­gen die Coro­na­krise als Vorwand, um ihre Gegner noch stärker zu bekämp­fen. Russ­land ist da keine Aus­nahme. Seit Anfang April kann man dort für die Ver­brei­tung von „Fake News“ im Zusam­men­hang mit der Pan­de­mie mit bis zu fünf Jahren Gefäng­nis bestraft werden. Der rus­si­sche Experte Damir Gaj­nut­di­now von der Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tion Agora fasst zusam­men, wie es dazu kam.

Die erste richtig globale Krise im Zeit­al­ter der sozia­len Netz­werke fällt in eine Phase, in der mehr denn je über wahr­heits­ge­treue Infor­ma­tio­nen und die Ver­ant­wor­tung der Medien dis­ku­tiert wird. Das Problem „Fake News“, das im Zuge der ver­such­ten Ein­mi­schung Russ­lands in die US-Wahlen 2016 zum welt­wei­ten Top­thema auf­stieg, erfährt durch die Coro­na­vi­rus­krise eine Fortsetzung.

Das rus­si­sche Gesetz über Falsch­mel­dun­gen wurde zusam­men mit einem Gesetz über „Respekt­lo­sig­keit gegen­über der Regie­rung“ im Früh­jahr 2019 ver­ab­schie­det. Im Gegen­satz zu letz­te­rem wurde es aber zunächst prak­tisch nicht ange­wandt. Bis Ende 2019 haben wir ledig­lich 13, sehr unter­schied­li­che Fälle gefun­den. Dar­un­ter waren  Berichte über angeb­lich kon­ta­mi­nierte Böden, über Pro­teste gegen eine Grenz­ver­schie­bung zwi­schen Ingu­sche­tien und Tsche­tsche­nien und ein Beitrag über Folter durch Mit­ar­bei­ter des Inlands­ge­heim­diens­tes FSB. 

Portrait von Damir Gajnutdinow

Damir Gaj­nut­di­now ist pro­mo­vier­ter Jurist und Rechts­experte der Inter­na­tio­na­len Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tion Agora.

Die Rechts­an­wen­dung ent­wi­ckelte sich eher spontan. Das Gesetz wurde von kom­mu­na­len und regio­na­len Regie­run­gen sowie einigen Sicher­heits­or­ga­nen ein­deu­tig ein­ge­setzt, um Gegner zu ver­fol­gen und lokale Krisen zu ver­tu­schen. Das Vor­ge­hen der Gerichte, die über keine Hand­habe ver­fü­gen, wie solche Fälle zu behan­deln wären, ist von „inneren Über­zeu­gun­gen“ und dem Gesetz geleitet.

So wurde bei­spiels­weise Tatjana Wolo­schina, eine Jour­na­lis­tin des Online­por­tals Bloknot Ross­sosch im Gebiet Woro­nesch, wegen eines Face­book-Posts über die Qua­li­tät von Schu­les­sen mit einem Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­ren über­zo­gen: „Fami­li­en­an­ge­hö­rige eines Schü­lers hatten demnach der Redak­tion ein Foto aus der Schul­kan­tine geschickt, auf dem eine Kaker­lake in einer Bou­lette zu sehen war. Die Polizei behaup­tete dagegen, dass eine Über­prü­fung durch Staats­an­walt­schaft und der Ver­brau­cher­schutz-Behörde Rospotreb­n­ad­sor die Dar­stel­lung nicht bestä­tigt hätten. Aller­dings befand ein Gericht dass die Gegen­dar­stel­lung schlam­pig zusam­men­ge­stellt wurde und gab das Ver­fah­ren an die Polizei zurück. Übri­gens wurde min­des­tens 6 der 13 Ver­fah­ren von 2019 ent­we­der vor Gericht oder durch die Polizei eingestellt.

Seitdem die Pan­de­mie Russ­land erreicht hat, haben sich sowohl die Gesetze wie auch deren Anwen­dung ver­än­dert. Das erste Ver­fah­ren zu einem „Corona-Fake“ fand in Lipezk statt, einer Stadt knapp sechs Auto­stun­den südlich von Moskau. Am 25. März ver­hängte dort ein Gericht eine Geld­strafe gegen eine Frau, die in einem Eltern­chat die Ver­mu­tung geäu­ßert hatte, dass die Regie­rung die tat­säch­li­che Zahl der Erkrank­ten verheimliche.

Eine Woche später ver­ab­schie­dete das rus­si­sche Par­la­ment Geset­zes­än­de­run­gen, wonach Falsch­in­for­ma­tio­nen, die das Leben und die Sicher­heit der Bürger gefähr­den, sowie Falsch­in­for­ma­tio­nen über behörd­li­che Maß­nah­men zur Sicher­heit der Bevöl­ke­rung straf­recht­lich ver­folgt werden können. Falls die Tat den Tod eines Men­schen oder andere schwer­wie­gende Folgen hat, drohen bis zu 5 Jahre Gefängnis.

Es ver­steht sich von selbst, dass es darüber kei­ner­lei öffent­li­che Dis­kus­sion in Russ­land gegeben hatte: Die Ver­ab­schie­dung der Geset­zes­än­de­run­gen erin­nerte – wie schon die Ein­füh­rung anderer repres­si­ver Normen – an eine Spe­zi­al­ope­ra­tion: Zunächst wurde ein Gesetz­ent­wurf zur Ver­fol­gung von Ver­stö­ßen gegen Seu­chen­schutz­maß­nah­men, etwa eine Miss­ach­tung der Qua­ran­tä­ne­vor­schrif­ten, in die Staats­duma ein­ge­bracht. Nachdem das Oberste Gericht und die Regie­rung in obli­ga­to­ri­schen Gut­ach­ten kei­ner­lei Kritik übten , wurde der Entwurf in erster Lesung gebil­ligt. Erst in der dar­auf­fol­gen­den Phase des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens, in der Kor­rek­tu­ren nicht mehr abge­stimmt werden müssen, tauch­ten Ergän­zun­gen im Straf­ge­setz­buch auf – die Para­gra­fen 207.1 und 207.2.

Das Gesetz trat umge­hend am 1. April in Kraft. Nur zwei Tage später wurde das erste Straf­ver­fah­ren eröff­net. Die Peters­bur­ger Akti­vis­tin Anna Schusch­panowa wurde wegen eines Bei­tra­ges in einer öffent­li­chen Gruppe des sozia­len Netz­werks vk.com verhört. Dort war berich­tet worden, dass ein mit COVID-19 dia­gnos­ti­zier­ter Patient nach dem Arzt­be­such mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln nach Hause fuhr.

Im glei­chen Zug wurde das rus­si­sche Ord­nungs­wid­rig­keits­ge­setz­buch um einige Para­gra­phen erwei­tert, wonach juris­ti­sche Per­so­nen (Redak­tio­nen und Her­aus­ge­ber sowie Besit­zer von Inter­net­por­ta­len) mit Strafen von bis zu 5 Mil­lio­nen Rubel (65.000 Euro) sowie mit Beschlag­nah­men etwa einer Zei­tungs­auf­lage oder des Servers belangt werden können. Für unab­hän­gige Medien könnte dies ein Todes­ur­teil sein.

Die Tat­be­stände der Para­gra­phen des Straf­ge­setz­bu­ches und des Ord­nungs­wid­rig­keits­ge­setz­bu­ches sind ein­an­der zum Ver­wech­seln ähnlich – es dürfte nahezu unmög­lich sein, im Voraus zu erraten, nach welchem Para­graph ein Ver­fah­ren eröff­net wird. Ein und die­selbe Meldung (etwa über die Zahl der Per­so­nen, die an einer Infek­tion gestor­ben sind), kann sowohl als Straf­tat wie auch als Ord­nungs­wid­rig­keit geahn­det werden.

Das juris­tisch unglaub­lich nied­rige Niveau der gesetz­li­chen For­mu­lie­run­gen führte dazu, dass sich Russ­lands Obers­tes Gericht ein­schal­tete. Die Richter unter­nah­men zwei Ver­su­che, die Straf­tat­be­stände abzu­gren­zen. Beide blieben erfolg­los, da es unmög­lich war, die fun­da­men­ta­len Aus­le­gungs­män­gel zu beheben. Aller Wahr­schein­lich­keit nach werden die Ver­fah­ren wei­ter­hin von der Behörde ein­ge­lei­tet werden, die die ent­spre­chende Ver­öf­fent­li­chung ent­deckt. Das staat­li­che Ermitt­lungs­ko­mi­tee wird Straf­ta­ten ver­fol­gen, während die Polizei gegen Ord­nungs­wid­rig­kei­ten vorgeht.

Das einzige, was die obers­ten Richter tun konnten, war ein Erlass, wonach der unmit­tel­bare Vorsatz, Falsch­in­for­ma­tio­nen ver­brei­ten zu wollen, bewie­sen werden muss. Aller­dings haben solche Erläu­te­run­gen des höchs­ten Gerichts bisher kei­ner­lei Aus­wir­kun­gen auf die Praxis von Extre­mis­mus-Ver­fah­ren gehabt. Daher ist nicht zu erwar­ten, dass sie jetzt von nied­ri­ge­ren Gerichts­in­stan­zen, von Polizei und Ermitt­lungs­be­hör­den berück­sich­tigt werden.

In den zwei Monaten seit Aus­bruch der Pan­de­mie in Russ­land sind 50 Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­ren und mehr als ein Dutzend Straf­ver­fah­ren wegen der Ver­brei­tung von Falsch­in­for­ma­tio­nen eröff­net worden. Das Coro­na­vi­rus ist das einzige Thema, das Polizei und Sicher­heits­dienste jetzt inter­es­siert. Sämt­li­che Kräfte der Ermitt­ler und Staats­an­walt­schaf­ten wurden mobi­li­siert, um die Ver­brei­tung von Infor­ma­tio­nen und Mei­nun­gen zu ver­hin­dern, die den offi­zi­el­len Behaup­tun­gen wider­spre­chen, wonach der Höhe­punkt der Epi­de­mie über­schrit­ten ist, die Regie­rung effek­tiv handelt und Russ­land – ent­ge­gen anders­lau­ten­der Erklä­run­gen west­li­cher Ver­leum­der – die Epi­de­mie welt­weit am besten bewältigt.

Es ist riskant, über den Mangel an per­sön­li­cher Schutz­aus­rüs­tung in den Kran­ken­häu­sern zu schrei­ben, die Gesamt­zahl der Infi­zier­ten zu melden, die Ster­be­zah­len anzu­zwei­feln oder die Maß­nah­men gegen die Epi­de­mie zu dis­ku­tie­ren – also etwas zu unter­neh­men, was die Erfolge der rus­si­schen Regie­rung in Zweifel ziehen könnte. Bemer­kens­wert ist, dass dies vor dem Hin­ter­grund der Ver­öf­fent­li­chung jour­na­lis­ti­scher Recher­chen über Mani­pu­la­tio­nen medi­zi­ni­scher Sta­tis­ti­ken erfolgt. Auch die Sta­tis­ti­ken zu Todes­fäl­len beim medi­zi­ni­schen Per­so­nal, die ganz erheb­lich über dem welt­wei­ten Durch­schnitt liegen, sollen ver­fälscht worden sein. Dabei ist bekannt, dass staat­li­che Kri­sen­stäbe in den Regio­nen Falsch­in­for­ma­tio­nen über Bürger ver­brei­tet haben und dass offi­zi­elle Stellen per­sön­li­che Pati­en­ten­da­ten durch­si­ckern ließen.

Ärzte hin­ge­gen, die von einem Mangel an Schutz­kit­teln und ‑masken berich­ten, werden von der Staats­an­walt­schaft vor­ge­la­den. Und Bürger, die Ver­mu­tun­gen über die Anzahl der Erkrank­ten anstel­len, werden von der Polizei fest­ge­nom­men. Als Anlass zur Ein­lei­tung eines Ver­fah­rens kann auch dienen, dass jemand die Recht­mä­ßig­keit der Beschrän­kun­gen bestrei­tet und die Bestim­mun­gen der „Corona-Gesetze“ eigen­wil­lig auslegt. Ein Bewoh­ner der sibi­ri­schen Stadt Surgut etwa wurde zur Ver­ant­wor­tung gezogen, weil er behaup­tete, dass Geld­stra­fen für eine Miss­ach­tung der Social-Distancing-Vor­schrif­ten rechts­wid­rig seien, da nur ein Verstoß gegen Zwangs­qua­ran­täne eine Rechts­ver­let­zung darstellt.

Nicht einmal wenn sich nach­träg­lich bestä­tigt, dass eine Infor­ma­tion stimmt, sind die Urheber geschützt. Das Innen­mi­nis­te­rium der sibi­ri­schen Region Keme­rowo erklärte einen Bericht über Strafen für das Nicht­tra­gen von Masken auf öffent­li­chen Plätzen zur Falsch­mel­dung; der Urheber wurde mit einer Geld­strafe belegt. Wenige Tage später wurde jedoch tat­säch­lich eine Mas­ken­pflicht ein­ge­führt. Und in Moskau ver­langte die Gene­ral­staats­an­walt­schaft die Sper­rung von Mel­dun­gen über ein Pas­sier­schein­sys­tem, einen Tag, bevor der Mos­kauer Bür­ger­meis­ter Sergej Sob­ja­nin einen Erlass über deren Ein­füh­rung unter­zeich­nete.

Klar ist, dass es für Ein­griffe in die Mei­nungs­frei­heit weder für die Polizei noch für die Gerichte einer not­wen­di­gen Begrün­dung bedarf. Sie ver­su­chen nicht einmal fest­zu­stel­len, dass Äuße­run­gen ein­deu­tig falsch sind. Für eine Anklage genügt es vollauf, dass Äuße­run­gen der offi­zi­el­len Posi­tion der zustän­di­gen Behör­den zum Zeit­punkt der Ver­fah­rens­er­öff­nung wider­spre­chen. Das unter­streicht wie­derum ganz klar das wich­tigste Ziel der rus­si­schen „Fake-News“-Gesetze – mit ihnen sollen Kri­ti­ker und Zweif­ler zum Schwei­gen gebracht werden.


Dieser Artikel ist im Rahmen des Pro­jekts „Deutsch-Rus­­­si­­­sche Gesprä­che zur digi­ta­len Zivil­ge­sell­schaft“ erschie­nen. Aus dem Rus­si­schen über­setzt von Hartmut Schröder.

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